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Dokument-ID: 1055801
4.10 Sicherheitsabstände
Im Anhang C der AM-VO sind Sicherheitsabstände geregelt. Diese sind mit denen aus den harmonisierten Normen zur MSV 2010 (insbesondere der ÖNORM EN ISO 13857) durchaus vergleichbar, sind jedoch punktuell „großzügiger“, da sie ja nicht auf neue (CE-gekennzeichnete), sondern auf alte Maschinen (Inverkehrbringen vor 1995) abzielen. Die folgenden Sicherheitsabstände sind zum § 43 AM-VO (Gefahrstellen an Arbeitsmitteln) geregelt: