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Dokument-ID: 736943
Bewegungsbegrenzung
Einrichtungen zur Bewegungsbegrenzung für Hebezeuge müssen so wirken, dass sie die Maschine, an der sie angebracht sind, in sicherer Lage halten. Gegebenenfalls muss durch ein Warnsignal angekündigt werden, wenn diese Einrichtungen zur Wirkung kommen.
(Anhang I, 4.1.2.6 MSV 2010; Anhang III, 4.1.2.6. MVO)