Prüfplan
Zu unterscheiden von der Prüfbescheinigung nach MSV 2010 und dem Prüfbefund nach der Arbeitsmittelverordnung. Für bestimmte Arbeitsmittel muss ein Prüfplan erstellt werden: für Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, zum Heben von Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmern, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen oder Hängegerüste. Weiters für Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.
(§ 11 AM-VO; Grundlage § 37 Abs 5 ASchG)