Verkettete Maschinen
Eine kombinierte Benutzung von Maschinen, die nicht vom Hersteller vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn einerseits die Verträglichkeit der Einzelmaschinen gewährleistet ist und andererseits eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind. Sollen Maschinen bereits herstellerseitig verkettet werden (dh wird eine verkettete Gesamtmaschine bereits verkauft), so müssen die Einzelmaschinen oder Maschinenteile so konstruiert und gebaut sein, dass die Einrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der Not-Halt-Befehlseinrichtungen, nicht nur die Maschine selbst stillsetzen können, sondern auch alle damit verbundenen Einrichtungen, wenn von deren weiterem Betrieb eine Gefährdung ausgehen kann.
(§ 35 Abs 4 ASchG; Anhang I, 1.2.4.4 MSV 2010; Erwägungsgrund 33, Anhang III 1.2.4.4. MVO)