Gelenkwellen
Selbstständig in Verkehr gebrachte abnehmbare Gelenkwellen gelten als Maschinen im Sinne der MSV 2010. Sie gelten als gefährliche Maschinen im Sinne des Anhangs IV, für die ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden muss. Werden sie zusammen mit einer Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen. Abnehmbare Gelenkwellen müssen so konstruiert und ausgeführt sein, dass während des Betriebs alle beweglichen Teile über ihre gesamte Länge geschützt sind.
(§ 1 Abs 1; Def § 2 Abs 2f; Anhang I, 3.4.7 MSV 2010; Def Art 3 Abs 9, Anhang III, 3.4.7. MVO)