Schussgeräte
Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte gelten als gefährliche Maschinen im Sinne des Anhangs IV der MSV 2010, für die ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden muss. In der MSV 2010 sind auch allgemeine Anforderungen an solche Geräte sowie die Forderung einer speziellen Betriebsanleitung festgeschrieben. In der AM-VO sind spezielle Bestimmungen zu Bolzensetzgeräten enthalten. Siehe auch Befestigungsgeräte.
(Anhang I, 2.2.2 und Anhang IV Z 18 MSV 2010; Anhang I Teil A 4 MVO; §§ 29, 69 AM-VO)