1.1 MSV 2010/MVO und AM-VO
Für das Herstellen und Inverkehrbringen von Maschinen sind die Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010), ab 14.01.2027 die Bestimmungen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, im Folgenden mit MVO abgekürzt, heranzuziehen. Vom Anwendungsbereich der MSV 2010 bzw der MVO sind neben Maschinen auch andere Produkte (§ 1 Abs 1a bis g MSV 2010, Art 2 Abs 1 MVO) erfasst, zB Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen und Hebezeuge für Maschinen. Unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ versteht die MSV 2010 gem Definition § 2 Abs 2h