5.5.2 Praxisbeispiele für Verkettungen
Ein Anwender hat eine Bearbeitungsmaschine mit Baujahr 1986 im Einsatz und möchte diese mit einem Industrieroboter automatisch beschicken. Die Bearbeitungsmaschine muss die Anforderungen des 4. Abschnittes der AM-VO erfüllen. Der zugekaufte Industrieroboter stellt eine unvollständige Maschine im Sinne der Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 dar. Er verfügt daher über keine CE-Kennzeichnung im Sinne der Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 und darf erst in Betrieb genommen werden, wenn daraus eine (vollständige) Maschine wird oder wenn er mit einer bestehenden Maschine verkettet wird. In Abbildung 1 ist die Anordnung von Bearbeitungsmaschine und Industrieroboter grafisch dargestellt. Die Absicherung bzw das Schutzkonzept wird mithilfe eines Schutzzaunes realisiert und der Zugang in den Arbeits- bzw Gefahrenbereich erfolgt durch eine Schutztüre, die steuerungstechnisch überwacht ist.