Sicherheitsabstände
Je nach Lage und Anordnung einer Gefahrenstelle und dem Körperteil, mit dem die Gefahrstelle erreicht werden kann, sind in den harmonisierten Normen für die einzelnen Fälle Sicherheitsabstände festgelegt, die in jedem Fall eingehalten werden müssen. Werden Sicherheitsabstände nicht eingehalten und ist auch keine mögliche (trennende oder nicht trennende) Schutzeinrichtung vorgesehen, kann nicht von einer Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen ausgegangen werden.
(§ 43, Anhang C AM-VO; Anhang I, 1.4 MSV 2010; Anhang III 1.4. MVO; ÖNORM EN ISO 13857)