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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Bedienungsplätze

Rechtliche Grundlagen

Anhang I, 1.1.7 MSV 2010

Bedienungsplätze von Maschinen

Die Bedienungsplätze von Maschinen (Sitze, Standplätze, Leitstände) müssen bezüglich ihrer Anordnung eine gute Bedienbarkeit und eine entsprechende Übersicht ermöglichen und dürfen nicht bei Gefahrstellen sein.

Kurze Beschreibung der Anforderungen:

Bedienungsplätze an Maschinen müssen so gestaltet und ausgeführt sein, dass der Bediener gefahrlos und unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze (Stehplatz, Sitzplatz) seine Arbeit durchführen kann. Eine entsprechende Übersicht und Möglichkeit des schnellen und effizienten Eingriffs vom Bedienplatz aus muss gegeben sein.

Ist die Maschine zum Einsatz in einer gefährlichen Umgebung vorgesehen oder verursacht die Maschine selbst eine gefährliche Umgebung, so müssen geeignete Maßnahmen oder Einrichtungen vorgesehen werden, damit gute Arbeitsbedingungen für den Bediener gewährleistet sind und er gegen vorhersehbare Gefährdungen geschützt ist.

Risiken durch Abgase oder Sauerstoffmangel müssen vermieden werden, erforderlichenfalls muss der Arbeitsplatz mit einer geeigneten Kabine ausgestattet sein. Erforderlichenfalls muss auch ein Notausstieg vorgesehen sein.