6.4.3 Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten bzw des Beladers
Zusätzliche Verantwortlichkeit
Durch die Einfügung des Abs 1a in den § 101 des KFG mit der 4. Novelle, BGBl Nr 615/1977, wurde eine zusätzliche (verwaltungsstrafrechtliche) Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten eingeführt. Darin ist geregelt, dass wenn eine von der Person des Lenkers oder Zulassungsbesitzers verschiedene Person, nämlich ein Anordnungsbefugter, für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers vorhanden ist, dieser unbeschadet der § 102 Abs 1 und § 103 Abs 1 KFG dafür zu sorgen hat, dass Abs 1 a bis c und insbesondere e eingehalten werden. Er hat demnach nicht nur darauf zu achten, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht, die höchstzulässigen Achslasten, die maximal erlaubte Breite, Höhe oder Länge eines Fahrzeuges nicht überschritten werden, sondern eben auch darauf, dass die Ladung oder auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb gewährleistet ist.