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Dokument-ID: 1011361
1.11.8 Evaluierung aus Behördensicht
Die Arbeitsinspektion kann die betriebliche Umsetzung der seitens der Arbeitgeber vorgesehenen Maßnahmen überprüfen. Erscheinen dem Arbeitsinspektorat die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, oder die Gefahrenermittlung und -beurteilung mangelhaft, wird es eine Überprüfung und Anpassung der Evaluierung verlangen, die entsprechend zu begründen ist (§ 4 Abs 5 Z 6 ASchG).