Eigenbaumaschine
Personen, die Maschinen für den Eigengebrauch herstellen, gelten als Hersteller und sind somit verpflichtet, die MSV 2010 bzw die Maschinenverordnung 2023/1230 einzuhalten. Im Gegensatz zur MVO gilt eine Maschine, die für den Eigengebrauch hergestellt wurde, nicht als in Verkehr gebracht, dh die Verfahren zur Konformitätsbewertung kommen nicht zur Anwendung. Sehr wohl jedoch der Anhang III über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen.
(§ 1 Abs 1 MSV 2010; Erwägungsgrund 35 MVO)