12.3.3 Konformitätsvermutung durch technische Spezifikationen
Unter einer „technischen Spezifikation“ versteht die MVO ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, genügen muss (Art 3, Punkt 23).
Die bereits von der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EU bzw der MSV 2010 vorgesehene Konformitätsvermutung für Maschinen durch Anwendung harmonisierter Normen oder Teilen davon, bleibt bestehen. Zusätzlich wird eine weitere Möglichkeit der Konformitätsvermutung eingezogen: Um diese zu gewährleisten, wenn es (noch) keine harmonisierten Normen gibt, kann die EU-Kommission zukünftig auch technische Spezifikationen erlassen, die ebenfalls eine Konformitätsvermutung auslösen.