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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Europäische Vorschriften für den freien Warenverkehr

Freier Warenverkehr in Europa

Gemäß den Bestimmungen des ASchG (§ 33 Abs 3 Z2) dürfen Arbeitnehmern nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen. Dies ist im Falle von Maschinen vor allem die MSV 2010, aber auch andere europäische Harmonisierungsvorschriften für Hersteller sind vom Vertrauensgrundsatz für Maschinen und andere Arbeitsmittel erfasst. Siehe hierzu den § 33 Abs 4 des ASchG sowie § 1 Abs 2 sowie Anhang A der AM-VO.

Die ersten Harmonisierungsrichtlinien der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zielten Mitte der 80er Jahre vor allem auf die Beseitigung von Beschränkungen und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt ab. Ziel war, durch die Beseitigung von so genannten technischen Handelshemmnissen den freien Warenverkehr in Europa zu ermöglichen. Dies sollte durch einheitliche rechtliche Vorschriften erreicht werden, Ziel war es, für große Produktbereiche einheitliche

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