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Dokument-ID: 740421
9.35 Lärmemission der Maschine
Maschinen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemission so weit wie möglich gemindert werden. Übersteigt der Emissionsschalldruckpegel trotzdem 70 dB, so ist dies in der Betriebsanleitung anzugeben.