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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.4.3 Grundsätze für die Integration der Sicherheit

Anhang III, 1.1.2 der MVO

Es wurden Anpassungen und Weiterentwicklungen vorgenommen. Eine Maschine muss so konstruiert und gebaut werden, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen – unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung – Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen können, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Wenn möglich, muss eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung technisch verhindert werden, oder aber in der Betriebsanleitung ist auf Fehlanwendungen hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können. Die getroffenen Schutzmaßnahmen müssen Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer beseitigen. Nutzer müssen gegebenenfalls die Möglichkeit haben, die Sicherheitsfunktionen zu testen. Dies betrifft auch Transport, Montage, Demontage, Außerbetriebnahme und Entsorgung.

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