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Dokument-ID: 737446
Stellteile
Es wird unter anderem festgelegt, dass Stellteile deutlich sichtbar und kenntlich sein müssen. Gegebenenfalls müssen sie zweckmäßig gekennzeichnet sein. Sie sind so anzubringen, dass die Betätigung sicher, unbedenklich, schnell und eindeutig erfolgen kann. Not-Halt-Befehlsgeräte gelten ebenfalls als Stellteile.
(§ 41 AM-VO; Anhang I, 1.2.2 MSV 2010; Anhang III 1.2.2. MVO)