1.8 Besondere Arbeiten an Maschinen
Siehe § 17 AM-VO, in Ergänzung zu § 16 zu verstehen. Darunter sind zu verstehen: Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie die Beseitigung von Störungen. Diese Arbeiten dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
Sind diese Arbeiten aus technischen Gründen nur an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln möglich, so sind diese Arbeiten unter Berücksichtigung der Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers unter Einhaltung der folgenden Auflagen möglich. Technische Gründe liegen dann vor, wenn es sonst überhaupt unmöglich ist, bestimmte Einstell-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten durchzuführen.
Soweit sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers nicht etwas anderes ergibt, gilt: