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Neu Dokument-ID: 737400

Christian Schenk | Glossar

Schweißen

Für die Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren sind in der AM-VO spezielle Bestimmungen festgeschrieben, so muss zB mindestens einmal jährlich eine nachweisliche Unterweisung durchgeführt werden. Diese muss unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie insbesondere umfassen: das Anschließen der Druckregler, Einstellen und Betrieb der Anlage, Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden, Flaschenwechsel und Transport von Flaschen sowie die Durchführung der Sichtkontrolle. Die Beschaffenheit (von Geräten ohne Kennzeichnung des Herstellers) regelt vor allem Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen.

(§§ 26, 59 AM-VO)