Hautschutz
Auch Hautschutz zählt im Arbeitnehmerschutz zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Unter Hautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit zu verstehen. Die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form müssen zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stehen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren bestehen: Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt; Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt; Gefahren durch optische Strahlung, Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung, Gefahren durch Einwirkung von Kälte, Gefahren durch starke Verunreinigungen, Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen. Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (zB über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung), nach der PSA-V muss ein Hautschutzplan erstellt werden. Hautschutz ist vom Arbeitgeber bereitzustellen.
(PSA-V, insbes § 13; Europäische Verordnung 2016/425 über PSA, harmonisierte Normen)