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Dokument-ID: 1117932
7.8 Wann ist ein Produkt in den Verkehr gebracht?
Ein Produkt gilt als in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer einem anderen zu dessen Gebrauch übergeben hat. Diese Übergabe muss willentlich und freiwillig erfolgen. Wird ein Produkt ohne den Willen des Überlassers aus dessen Verfügungsmacht entfernt, etwa durch Diebstahl, liegt kein Inverkehrbringen vor.