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Dokument-ID: 1164441
5.12 CE-Kennzeichnung
Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung
Im letzten Schritt des Verfahrens zur Konformitätsbewertung wird die CE-Kennzeichnung angebracht. Die CE-Kennzeichnung wird immer durch den Hersteller, nie durch eine Prüfstelle angebracht. Mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, dass die Maschine ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurde, dh dass: