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Dokument-ID: 961534
3.3 Anwendungsbereich, Umsetzung in nationales Recht
Anwendungsbereich der Vorschriften
Die europäischen Richtlinienund Verordnungen haben allgemein den folgenden Anwendungsbereich und gelten für:
- Das Inverkehrbringen eines Produkts sowie alle nachfolgenden Tätigkeiten, die die Bereitstellung des Produkts bis zu seiner Ankunft beim Endbenutzer umfassen
- Alle Arten des Verkaufs bzw des Inverkehrbringens, dh des erstmaligen Abgebens zum Zwecke der Verwendung. Ein in einem Katalog und/oder zum Verkauf angebotenes Produkt muss den Harmonisierungsvorschriften entsprechen
- Neu hergestellte Produkte, aber auch für aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, wenn diese erstmalig auf den Unionsmarkt gelangen
- Enderzeugnisse
- Produkte, an denen erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen vorgenommen werden, um die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart zu verändern. Diese Produkte werden als neue Produkte angesehen und müssen somit (erneut) in Verkehr gebracht werden.