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Neu Dokument-ID: 736884

Christian Schenk | Glossar

Arbeitskorb

Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer nach der MSV 2010 dafür vorgesehen sind oder deren Eignung gem § 7 Abs 1 Z 8 der AM-VO festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, müssen diese Arbeitsmittel zusätzliche Bestimmungen erfüllen (§ 21, Abs 2 bis 6 AM-VO). Nach der MSV 2010 handelt es sich bei einem Arbeitskorb um eine auswechselbare Ausrüstung, die für ein definiertes Hebezeug vorgesehen sein muss, in diesem Fall ist nach der AM-VO keine Abnahmeprüfung erforderlich.

(§ 22 AM-VO; Anhang I 4 und 6 MSV 2010; Anhang III, 4 und 6 MVO)