3.3.10 Risikobeurteilung einer Spritzgießmaschine mit Beschickung und Entnahme durch einen Roboter
Die folgende Risikobeurteilung behandelt eine Verkettung von zwei Maschinen zu einer Gesamtmaschine. In der Praxis wird häufig von „Anlage“ gesprochen, wobei dieser Begriff weder in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw in der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 noch in einer sonstigen europäischen Inverkehrbringervorschrift enthalten ist. Eine „Anlage“ besteht immer aus mindestens zwei Teilen von Maschinen oder unvollständigen Maschinen oder mehreren davon. Der fachgerecht „richtige“ Begriff ist Verkettung von Maschinen oder Teilen von Maschinen. Eine Verkettung kann „geringfügig“ oder „tiefgreifend“ sein. Eine „geringfügige“ Verkettung liegt dann vor, wenn Maschinen als Einzelmaschinen miteinander verbunden sind und der Charakter der Einzelmaschinen nach der Verkettung weiterhin aufrecht bleibt. Auch die Möglichkeit die Verkettung aufzulösen und die jeweiligen Maschinen als Einzelmaschinen zu betreiben, ist ebenfalls ein Indiz für eine „geringfügige“ Verkettung. Als „tiefgreifende“ Verkettung bezeichnet man jene Verbindung von Maschinen, wenn der Gesamtverbund nur mehr als Einheit funktioniert und der Charakter der Einzelmaschinen nicht mehr gegeben ist. Die Verkettung von Spritzgießmaschine und Roboter (Industrieroboter) wird als „tiefgreifend“ bezeichnet. Die Spritzgießmaschine stellt eine Maschine gemäß den Bestimmungen der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 dar. Insbesondere handelt es sich bei der Spritzgießmaschine um eine Anhang IV Maschine gemäß den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010. Das bedeutet, dass diese Maschine als „gefährlich“ seitens der europäischen Kommission eingestuft worden ist, weshalb ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 zu durchlaufen ist. Mit dieser Spritzgießmaschine wird eine „unvollständige“ Maschine, der Roboter (Industrieroboter) zu einer Gesamtmaschine verbunden. Diese Verkettung wird als „tiefgreifend“ bezeichnet. Für beide Maschinen gibt es auch jeweils eine europäisch harmonisierte Produktnorm. Für die Spritzgießmaschine gibt es die ÖNORM EN 201 und für den Roboter (Industrieroboter) gibt es die ÖNORM EN ISO 10218 Teil 1 und Teil 2. Trotz des Vorhandenseins von europäischen Produktnormen muss der Hersteller bzw Inverkehrbringer eine Risikobeurteilung nach der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 erstellen. Das ist in der Praxis häufig noch nicht ganz „angekommen“, da irrtümlich angenommen wird, dass das Einhalten einer Produktnorm die Risikobeurteilung der Maschine ersetzten würde. Das stimmt deswegen nicht, da der Gesetzgeber die Risikobeurteilung aufgrund der Bestimmungen der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 fordert. Ein Heranziehen von europäischen Normen als möglichen Lösungsweg für den Hersteller stellt einen „freiwilligen“ Weg dar und ist keinesfalls als verbindlich anzusehen. In der folgenden Risikobeurteilung wird die Spritzgießmaschine mit Hilfe eines Roboters beschickt und es werden auch die fertigen Teile mit Hilfe eines Entnahmeroboters entnommen. Der Startpunkt jeder Risikobeurteilung ist die Festlegung der Grenzen einer Maschine.