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Dokument-ID: 737174
Hebezeuge
In der AM-VO sind spezielle Bestimmungen an Hebezeuge festgeschrieben. Nach der MSV 2010 müssen Maschinen, die für Hebevorgänge vorgesehen sind, alle relevanten Anforderungen des Kapitels 4 des Anhangs I erfüllen. In der Maschinenverordnung 2023/1230: Anhang III, 4. Für Hebezeuge, die auch für Hebevorgänge von Personen vorgesehen sind, müssen zusätzlich die Anforderungen nach Kapitel 6 erfüllt werden.
(Anhang I, 4 MSV 2010; Anhang III, 4 MVO; §§ 20, 21, 52 AM-VO)