1.3 Nachrüstverpflichtungen
Eine Nachrüstverpflichtung alter Maschinen auf den sicherheitstechnischen Stand der AM-VO ist bei Maschinen gegeben, die unter den vierten Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) fallen. CE-gekennzeichnete Maschinen ohne offensichtliche Mängel fallen nicht unter den 4. Abschnitt der AM-VO. Der 4. Abschnitt enthält Angaben zu den Gefahrenstellen und anderen Gefährdungen (gefährliche Arbeitsstoffe, Brand, Erhitzung, Lasereinrichtungen …) sowie den zu ergreifenden konstruktiven Schutzmaßnahmen. Weiters sind Angaben zur Gestaltung von Schutzeinrichtungen enthalten. Arbeitgeber haben im Zuge der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung) festzustellen, ob eine „alte“ Maschine dem vierten Abschnitt entspricht.