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Dokument-ID: 737001
Firmenname
An jeder Maschine müssen der Firmenname sowie die vollständige Anschrift des Herstellers sowie ggf seines Bevollmächtigten deutlich lesbar und dauerhaft angebracht werden.
(Anhang I, 1.7.3 MSV 2010; Art 10 Abs 6 MVO)