1.1.6 Evaluierung biologischer Arbeitsstoffe
Beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verwendung
In der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) wird zwischen beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung unterschieden. Bei beabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen bei der Evaluierung berücksichtigt werden: die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe, die Art und Häufigkeit der Tätigkeit, mögliche Infektionswege (zB Schleimhautkontakt, orale Aufnahme), mögliche allergieauslösende oder toxigene Wirkungen sowie Informationen über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten. Überdies die mögliche Ungewissheit des Vorhandenseins von biologischen Arbeitsstoffen.