Information
Arbeitnehmer, die Arbeitsmittel benutzen, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen können, müssen ausreichende Informationen erhalten. Diese Informationen müssen die Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels, absehbare Störungen und Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen umfassen. Vorhandenes Wissen (Erfahrung, Ausbildung) kann hierbei berücksichtigt werden. Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, muss über diese Daten informiert werden.
(§ 4 AM-VO, Grundlage: § 12 ASchG)