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Neu Dokument-ID: 870711

Christian Schenk | Glossar

Schutzbrillen (Augen- und Gesichtsschutz)

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen muss Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren bestehen: Mechanische Gefahren durch Fremdkörper und Festkörper, wie Stäube, Späne, Splitter oder Körner, Gefahren durch optische Strahlung, Lichtblendung, Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten, Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen, elektrische Gefahren wie Lichtbögen, Verblitzen oder Gefahren durch ionisierende Strahlung. Die PSA ist vom Arbeitgeber bereitzustellen.

(PSA-V, insbes § 10; Europäische Verordnung 2016/425 über PSA, harmonisierte Normen)