8.8 Rechte aus der Gewährleistung
Für die Geltendmachung der Rechte aus der Gewährleistung ergibt sich nunmehr ein zweistufiges Verfahren. Auf der ersten Stufe dieses Verfahrens muss der Übernehmer seinem Vertragspartner die Möglichkeit einräumen, einen vertragskonformen und mangelfreien Zustand herzustellen. Erst wenn dieser erste Schritt fehlschlägt, kann eine Preisminderung beziehungsweise auch ein Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden. Für das Gewährleistungsrecht ergibt sich daher eindeutig der Vorrang von Verbesserung und Austausch gegenüber der Preisminderung und des Vertragsrücktritts.