Anhang IV Maschinen, Anhang I Maschinen
Maschinen (und in den Positionen 19 bis 23 Sicherheitsbauteile), die in Anhang IV aufgelistet sind, werden auch als „gefährliche Maschinen“ bezeichnet. Darunter versteht man Maschinen, für die ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 der MSV 2010 durchgeführt werden muss. In der europäischen Maschinenverordnung 2023/1230 sind in Teil A und Teil B des Anhangs I Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten aufgelistet, für die ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 der MPV durchzuführen ist.
(Anhang IV MSV 2010, Anhang I MVO)