Schutzeinrichtungen – Auswahl
Grundsätzlich sind trennende Schutzeinrichtungen (hier wiederum starr trennend vor beweglich trennend) den nicht trennenden Schutzeinrichtungen vorzuziehen. Bei der Auswahl von Schutzeinrichtungen muss berücksichtigt werden, ob regelmäßig, gelegentlich oder nie in den Gefahrenbereich hineingegriffen werden muss. Auch das Risiko durch aus der Maschine geschleuderte Gegenstände muss durch Schutzeinrichtungen berücksichtigt werden.
(§ 43 Abs 5 AM-VO; Anhang I, 1.4. MSV 2010; Anhang III 1.4. MVO; Punkt 6.3.2, Bild 4 ÖNORM EN ISO 12100)