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Christian Schenk | Glossar

Sicherheit; Grundsätze für die Integration der S

Die Grundsätze für die Integration der Sicherheit sind die Basis, auf der alle Spezialbestimmungen bezüglich Auslegung und Bau einer Maschine zu verstehen sind. Sie besagen, dass durch Auslegung und Bauart der Maschine gewährleistet sein muss, dass der Betrieb, das Rüsten und die Wartung der Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung – unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Missbrauchs – ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann. Bei der Wahl seiner Lösungen muss der Hersteller die folgenden Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge beachten:

1. Gefahren sind zu beseitigen.

2. Gefahren sind so weit wie möglich zu reduzieren.

3. Gegen nicht zu beseitigende Gefahren sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

4. Auf Restgefahren, die trotz ergriffener Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden können, ist hinzuweisen.

5. Auf eine allenfalls erforderliche Spezialausbildung ist hinzuweisen.

6. Auf eine allenfalls erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist hinzuweisen.

(Anhang I, 1.1.2 MSV 2010; Anhang III 1.1.2. MVO; § 7 ASchG)