12.1.2 Eine europäische „Verordnung über Maschinenprodukte“
Bei der neuen Rechtsgrundlage für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen handelt es sich um eine europäische Verordnung und nicht mehr um eine Richtlinie. Im Falle von europäischen Verordnungen (nicht zu verwechseln mit österreichischen Verordnungen wie zB der Arbeitsmittelverordnung, die eine Durchführungsbestimmung zu einem österreichischen Gesetz sind) handelt es sich um Rechtsbestimmungen der EU, die (nach Ablauf einer allfälligen Übergangsfrist) direkt, dh ohne nationale Umsetzung, anzuwenden sind. Das heißt, es ist keine nationale Umsetzung mehr erforderlich, die (europäische) Verordnung ist in den Ländern der Union eine direkt anwendbare Rechtsvorschrift. Richtlinien der EU müssen in jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt werden.
Da es sich bei den europäischen Inverkehrbringervorschriften um Regelwerke handelt, die 1:1 in den einzelnen Mitgliedsstaaten umzusetzen sind, ist dieser Schritt durchaus logisch – waren doch die Herstellerrichtlinien in der Vergangenheit vor allem „Abschreibübungen“ der einzelnen Mitgliedsstaaten.