Programmgesteuerte Arbeitsmittel
In der AM-VO sind spezielle Bestimmungen für programmgesteuerte Arbeitsmittel geregelt. So ist durch geeignete Schutzeinrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Personen nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden. Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Arbeitnehmern aus technischen Gründen erforderlich ist. Sofern die Betriebsanleitung nach MSV 2010 nicht anders festlegt, gilt nach AM-VO:
– Im Gefahrenbereich darf sich nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Personen aufhalten.
– Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des Arbeitsmittels oder der Teile des Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren.
– Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese Gefahr bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung.
– Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist (zB weil die gewünschte Positioniergenauigkeit nicht erreicht werden kann) sind Schutzmaßnahmen wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen vorgenommen werden kann, vorzusehen. Auch die Aufsicht durch eine fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann, ist möglich.
(§ 24 AM-VO)