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Dokument-ID: 1117940
8.2.1 Nichterfüllung
Von den Vorschriften hinsichtlich der Gewährleistung sind die Vorschriften hinsichtlich der Nichterfüllung von Verträgen zu unterscheiden. Nichterfüllung liegt dann vor, wenn eine Sache überhaupt nicht geliefert wird beziehungsweise, wenn eine gänzlich andere Sache geliefert wird als bestellt worden ist. Für beide Fälle sind nach den Vorschriften des ABGB von der Gewährleistung unabhängige Rechtsbehelfe vorgesehen.