4.3 Stand der Technik nach dem ASchG für Arbeitsmittel
Im Arbeitnehmerschutzrecht nach ASchG nimmt der Stand der Technik-Begriff eine zentrale Rolle ein und muss im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzevaluierung (Ermittlung und Beurteilung von Gefahren am Arbeitsplatz, Festlegen von Maßnahmen und Dokumentation) nach §§ 4 und 5 ASchG sowie der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) verstanden werden. Die Definition nach § 2 Abs 8 ASchG beinhaltet – anders als in der GewO – keine Verhältnismäßigkeitsklausel, die Abschätzung von Aufwand (Kosten) und Nutzen (verbesserte Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz) ist nicht in der Definition enthalten. Diese Abschätzung erfolgt über die Risikobeurteilung im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung.