1.2 Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich der AM-VO
Nach § 1 der AM-VO gilt diese für Maschinen und andere Arbeitsmittel, die von Arbeitnehmern in Arbeitsstätten, auf auswärtigen Arbeitsstellen oder auf Baustellen verwendet werden. Der 4. Abschnitt der Verordnung über die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden. Siehe hierzu auch den § 33 Abs 4 ASchG (Vertrauensgrundsatz).