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Dokument-ID: 1117933
7.9 Beweislastumkehr
Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts muss der Geschädigte im Falle einer Schädigung durch ein deliktisches Verhalten alle Umstände beweisen, die seinen Schadenersatzanspruch begründen. Durch das Produkthaftungsgesetz werden hinsichtlich dieser Beweisführung zwei Erleichterungen normiert: