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Stefan Krähan | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6.3 Besondere Ladungen

Langgutfuhr

Ist ein Fahrzeug samt Ladung länger als 14 m oder wird die Ladefläche um mehr als ein Viertel überragt, handelt es sich um eine Langgutfuhr. Ragt die Ladung um mehr als ein Viertel der Länge des Anhängers nach hinten hinaus oder ragt die Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge über den hintersten Punkt des Nachläufers hinaus, spricht man ebenfalls von einer Langgutfuhre. Die Gesamtlänge von 16 m bei einem Fahrzeug bzw 18,75 m bei Fahrzeugkombinationen darf ohne Bewilligung des Landeshauptmannes nicht überschritten werden. Eine Ladung, die mehr als einen Meter über den hintersten oder vordersten Punkt des Fahrzeuges hinausragt, ist mit einer Langgutfuhrtafel zu kennzeichnen. Diese ist annähernd lotrecht und maximal 90 cm über der Fahrbahn am Ende der Ladung zu montieren. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht müssen die äußersten Punkte der Ladung mit einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen werden. Auf den Punkt gebracht heißt das: Die Ladung muss oben bleiben bzw dort, wo sie hingestellt wurde. Eine unterlassene Ladungssicherung kann zu viel Ärger und Kosten führen. Neben dem Aufwand für Umladen und Straßenreinigung kommen zumeist noch Geldstrafen, Punkte und gegebenenfalls ein Strafverfahren auf die Betroffenen zu. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten kann zusätzlich der Verlust des Versicherungsschutzes möglich sein. Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges (bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers) hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderer Straßenbenützer gut erkennbar gemacht werden. Mit einer 25 × 40 cm großen weißen Tafel mit einem 5 cm breiten roten rückstrahlenden Rand (Langguttafel).

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