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Stefan Krähan | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.1 Kauf einer mangelhaften Maschine

Was ist eine „mangelhafte Maschine“?

Von einer mangelhaften Maschine spricht man, wenn eine CE-gekennzeichnete Maschine nicht den Schutzzielen der MSV bzw MSV 2010 entspricht oder wenn eine Maschine, die vor 1995 in Verkehr gebracht worden ist (keine CE-Kennzeichnung an der Maschine), nicht den Bestimmungen des 4. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) entspricht. In vielen Fällen finden beim Neukauf einer Maschine keine Abnahmeprüfungen statt. Eine Abnahmeprüfung verlangt der Gesetzgeber nur für eine ausgewählte Gruppe von Maschinen und Arbeitsmitteln gemäß den Bestimmungen des § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO). Grundsätzlich darf ein Käufer einer Maschine nur ein Produkt erhalten, das den grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die einzuhaltenden Richtlinien müssen automatisch vom Hersteller erfüllt werden, das sind keine Vertragsdetails, die im Rahmen eines Kaufvertrages auszuhandeln sind. Ein Nichteinhalten von Bestimmungen der MSV 2010 und anderer Herstellerrichtlinien (zB: Druckgeräterichtlinie, EMV-Richtlinie, …) bedeutet, dass eine Maschine mangelhaft und somit „reklamationswürdig“ ist.

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