3.4 Nachrüstverpflichtungen
Eine Nachrüstverpflichtung auf den sicherheitstechnischen Stand der Arbeitsmittelverordnung kann sich nur für die Maschinen ergeben, die unter den vierten Abschnitt fallen (siehe dazu Anwendungsbereich § 1 Abs 2 AM-VO). Neue, CE-gekennzeichnete Maschinen fallen nicht unter diesen Abschnitt. Der vierte Abschnitt der AM-VO enthält Angaben zu den Gefahrenstellen und den zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen. Weiters sind Angaben zur Gestaltung von Schutzeinrichtungen enthalten. Arbeitgeber haben im Zuge der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung) festzustellen, ob eine „alte“ Maschine dem vierten Abschnitt entspricht.