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Dokument-ID: 1117944
8.3 Mangelbegriff
Der zentrale Begriff im Gewährleistungsrecht ist der Mangel. Ansprüche können nur dann begründet werden, wenn eine Sache mangelhaft ist.
Dabei wird im Detail zwischen Sach- und Rechtsmängeln unterschieden. Unter einem Sachmangel versteht man einen effektiven Mangel des Produktes, unter einem Rechtsmangel wird ein Fehlen der rechtlichen Beschaffenheit verstanden.