Prüfpflichtige Arbeitsmittel
Arbeitsmittel dürfen nach der AM-VO nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne der AM-VO. Es sind (zwei) taxative Listen der Arbeitsmittel in der AM-VO enthalten, für die diese Prüfungen durchzuführen sind. Für bestimmte Arbeitsmittel ist keine Abnahmeprüfung erforderlich, wenn der Hersteller nach MSV 2010 den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsmittels durch die CE-Kennzeichnung bescheinigt.
(§§ 6 bis 11 AM-VO)