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Dokument-ID: 737209
Laserstrahlung
Lasereinrichtungen an Maschinen dürfen keine unbeabsichtigte Strahlung abgeben. Weiters müssen sie so abgeschirmt sein, dass weder durch Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung noch durch Sekundärstrahlung Gesundheitsschäden verursacht werden können. Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen dürfen kein Gesundheitsrisiko verursachen.
(Anhang I, 1.5.12 MSV 2010; Anhang III, 1.5.12 MVO; § 44 Abs 6 AM-VO)