7.3 Adressat für die Haftung
Zentraler Adressat für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist der Unternehmer. Da dem Produkthaftungsgesetz eine ähnliche Schutzwirkung wie dem Konsumentenschutzgesetz zukommt, wird der Unternehmerbegriff in beiden Rechtsvorschriften auch ähnlich definiert. Von einem Unternehmen spricht man dann, wenn die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird und auf eine gewisse Dauerhaftigkeit angelegt ist. Grundsätzlich muss diese Tätigkeit auch auf Gewinn gerichtet sein. Diese Gewinnerzielungsabsicht ist aber nicht so eng zu verstehen, dass zum Beispiel kostenlose Zugaben oder Werbegeschenke davon nicht umfasst werden. Jede wirtschaftlich werthaltige Leistung wird daher die Definition erfüllen.