Standsicherheit von Maschinen
Alle Maschinen sowie ihre Bestandteile und Ausrüstungsteile müssen ausreichend standsicher sein, um Umstürzen, Herabfallen oder unkontrollierte Lageveränderungen bei Verwendung, aber auch bei Transport, Montage, Demontage und anderen Betätigungen an der Maschine sicher zu vermeiden. Gegebenenfalls müssen geeignete Befestigungsmittel vorgesehen und in der Betriebsanleitung angegeben werden. Für Hebezeuge gelten in Sachen Standsicherheit besondere Anforderungen.
(§ 12 AM-VO; Anhang I, 1.3.1; 4.1.2.1 MSV 2010; Anhang III 1.3.1. und 4.1.2.1. MVO)